Selektivvertrag Cannabis gem. §140 a SGB V 

zwischen der
AOK Rheinland/Hamburg 
und der
Deutschen Gesellschaft für Schmerzmedizin

vereinfacht die Versorgung mit medizinischen Cannabinoiden


 

Im März 2017 ist das Gesetz „Cannabis als Medizin“ in Kraft getreten und hat so die Verordnung von Cannabinoiden auch für Patienten mit chronischen Schmerzen ermöglicht. Voraussetzung für den Einsatz ist die Ausschöpfung aller Standardtherapien.

In diesen Fällen können Cannabinoide die Lebensqualität schwerkranker Schmerzpatienten deutlich verbessern. Allerdings sind die Hürden für den Einsatz der Präparate derzeit noch hoch: Ärzte müssen die Verordnung bei der Krankenkasse der Patienten genehmigen lassen, das Genehmigungsverfahren braucht Zeit.

Die Versorgung von Patienten mit medizinischen Cannabinoiden soll nun vereinfacht werden. Deshalb hat die Deutsche Gesellschaft für Schmerzmedizin e.V. (DGS) zum 01. Juli 2022 mit der AOK Rheinland/Hamburg einen Vertrag nach § 140a SGB V zur Verbesserung der Qualität der Versorgung von Patienten mit Cannabinoiden für den medizinischen Bedarf gemäß § 31 Abs. 6 SGB V geschlossen. Dieser Vertrag sieht eine vereinfachte Verordnung entsprechender Präparate vor. Das bedeutet, dass die Therapieentscheidung ausschließlich beim behandelnden Arzt in Absprache mit seinen Patienten liegt.


Qualifizierung der teilnehmenden Verordnenden

 

Basis für die vereinfachte Verordnung entsprechender Präparate ist die besondere Qualifizierung der teilnehmenden Vertragsärztinnen und -ärzte.
Teilnahmeberechtigt sind Fachärztinnen und -ärzte:
qualifizieren Sie sich über das 20-stündige Online-Curriculum „Schmerzkompetenz Cannabis“ mit anschließender erfolgreicher Teilnahme an der Lernzielerfolgskontrolle. 
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Teilnahmeberechtigt sind zunächst nur im KV-Bereich Nordrhein zugelassene oder ermächtigte Ärztinnen und Ärzte.

 

Gegenstand und Ziele des Selektivvertrags

Besondere Versorgung schwerkranker Patienten mit Cannabinoiden als Medizin

Gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für Schmerzmedizin e.V. (DGS) will die AOK Rheinland mit diesem Vertrag über eine besondere Versorgung nach § 140a SGB V die Versorgung schwerkranker Patienten mit Cannabinoiden als Medizin verbessern.

DGS und AOK Rheinland etablieren dazu – neben der Regelversorgung - eine besondere Organisation der Versorgung schwerkranker Patienten mit Cannabis in allen zugelassenen verschreibungsfähigen Applikationsformen („Cannabis-Präparate“) gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB V als besondere Versorgung im Sinne des § 140a SGB V durch besonders qualifizierte Vertragsärztinnen und Vertragsärzte.

Versicherte: Geltungsbereich des Vertrags

Der Vertrag gilt derzeit nur für die Versicherten der AOK Rheinland (weitere Krankenkassen können perspektivisch teilnehmen), die ihre Teilnahme an diesem Vertrag gemäß AOK-Formular freiwillig erklärt haben (Formular „Erklärung zur Teilnahme und Einwilligung am Vertrag zur besonderen Versorgung von Patienten mit Cannabinoiden für den medizinischen Bedarf“. Das Formular kann direkt bei der AOK Rheinland bezogen werden) und nach Maßgabe dieses Vertrages eingeschrieben sind. Diese Patienten sind bei den teilnehmenden Ärztinnen und Ärzten, die die Voraussetzungen des Vertrages erfüllen, in Behandlung.

Ärztinnen und Ärzte: Geltungsbereich des Vertrages und Teilnahmeerklärung am AOK-Vertrag

Dieser Vertrag gilt derzeit nur für die in dem KV-Bereich Nordrhein an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzten, für die ein gültiges Qualifizierungs-Zertifikat der DGS und eine wirksame Teilnahmeerklärung vorliegen. 

Regelmäßige Teilnahme an CME-Fortbildungsveranstaltungen

Alle teilnehmenden Vertragsärztinnen und -ärzte sind dazu verpflichtet, ab 2023 regelmäßig an CME-zertifizierten Fortbildungsveranstaltungen zum Thema Cannabis (!!!) teilzunehmen und sich jährlich zu rezertifizieren.

Selektivvertrag vereinfacht das Verfahren für besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte

Über die Qualifizierung der Verordner wird die Qualität der Therapieentscheidung gewährleistet. Den so geschulten ärztlichen Verordnenden wird das Vertrauen entgegengebracht, dass sie Cannabinoide kompetent verordnen können.

Der bürokratische Aufwand wird so reduziert und die Wartezeit der Patienten auf den Beginn der Cannabistherapie verkürzt

Die Einschreibung eines Patienten in den Vertrag bewirkt die Berechtigung des Patienten zur Versorgung mit Cannabis-Präparaten gemäß § 31 Abs. 6 S. 2 SGB V als besondere Versorgung.
Das Erfordernis eines gesonderten Antrags bei der Krankenkasse entfällt.

Der Selektivvertrag wird wissenschaftlich begleitet.
Das Gebot der Wirtschaftlichkeit von Verordnungen ist nicht aufgehoben.

Unterlagen zur Teilnahme am Selektivvertrag Cannabis anfordern

Sind Sie interessiert?

Sie möchten an dem Vertrag teilnehmen und erfüllen eine der oben genannten Voraussetzungen, dann füllen Sie unser Onlineformular aus und beantragen Ihre Vertragsunterlagen zur Teilnahme am Selektivvertrag Cannabis an.
Nach Eingang Ihres ausgefüllten Online-Formulars prüfen wir die Voraussetzungen für die Teilnahme am Selektivvertrag Cannabis. Sie erhalten dann per E-Mail die Vertragsunterlagen und eine Honorarübersicht. Des Weiteren erhalten Sie in einer gesonderten E-Mail Ihren Zugangslink, entweder zu der Lernzielerfolgskontrolle oder zum Curriculum Schmerzkompetenz Cannabis, je nach Qualifizierungsvoraussetzung.

Unterlagen anfordern


FAQ´s

Ich habe mich erfolgreich über das Online-Formular angemeldet, was sind die nächsten Schritte?

  1. Nach Eingang Ihres ausgefüllten Formulars prüfen wir die Voraussetzungen für die Teilnahme am Selektivvertrag CannabisSie erhalten innerhalb von 2 Werktagen Antwort an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalte Sie eine Bestätigungsmail mit den Vertragsunterlagen sowie einer Honorarübersicht. Die ausgefüllten und unterschrieben Vertragsunterlagen für die Teilnahme an Selektivvertrag Cannabis senden Sie bitte direkt an die AOK.
  2. Die Bestätigungsmail enthält auch einen Link zur LMS-Plattform. Klicken Sie diesen Link an und Sie werden aufgefordert, sich einen persönlichen Account mit einem eigenen Passwort einzurichten. 
  3. Danach erhalten Sie eine Verifizierung-E-Mail. Bitte schauen Sie dazu auch in Ihrem SPAM-Ordner nach. In seltenen Fällen landen Verifizierung-E-Mails eben dort. Jetzt nur noch bestätigen und fertig.
  4. Auf der E-Learning-Plattform können Sie zwischen dem Curriculum "Schmerzkompetenz Cannabis" oder Lernzielerfolgskontrolle wählen. Nach Zahlungseingang können Sie mit dem online Curriculum bzw. der Lernzielerfolgskontrolle starten. 

Wer ist am Selektivvertrag teilnahmeberechtigt?

Teilnahmeberechtigt sind im KV-Bereich Nordrhein zugelassene oder ermächtigte Ärztinnen und Ärzte einschließlich Ärztinnen und Ärzte, die in medizinischen Versorgungszentren, in Einzelpraxen sowie in Berufsausübungsgemeinschaften als Vertragsärzte oder als angestellte Ärzte tätig sind, die Versicherte der AOK Rheinland und weiterer teilnehmender Krankenkassen versorgen und sich besonders qualifiziert haben (gültiges Qualifizierungs-Zertifikat der DGS und eine wirksame Teilnahmeerklärung).

Wie läuft die Aufklärung und Einschreibung der teilnehmenden Versicherten ab?

  • Die Teilnahme an der besonderen Versorgung ist mittels einer schriftlichen oder elektronischen Teilnahmeerklärung oder auch online zu erklären.
    Die Erklärung der Teilnahme wird der AOK Rheinland durch die teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte maschinell verarbeitet zur Verfügung gestellt. 
    Die zu nutzende Versicherteninformation und Teilnahmeerklärung wird den einschreibenden teilnehmenden Ärztinnen und Ärzten durch die AOK Rheinland verbindlich zur Verfügung gestellt und bei Anpassungsbedarf z. B. infolge tatsächlicher oder rechtlicher Notwendigkeiten durch die AOK Rheinland aktualisiert, ohne dass es einer Änderung dieses Vertrages bedarf.
  • Die teilnehmende Ärztin oder der teilnehmende Arzt ist für die Information der Versicherten über den Vertrag, die Aufklärung und Einschreibung verantwortlich.
  • Die Teilnahme der Versicherten beginnt mit dem Tag der Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung.
  • Diese ist von den einschreibenden teilnehmenden Ärztinnen und Ärzten unverzüglich der AOK Rheinland zuzuleiten. Die Versicherten bestätigen mit ihrer Teilnahmeerklärung, dass sie von den teilnehmenden Ärztinnen und Ärzten über die Inhalte des Vertrages umfassend informiert worden sind.
    Die Teilnahme an diesem Vertrag ist freiwillig.
  • Datenschutzrechtliche Bedingungen werden berücksichtigt

Was ist mit dem Selektivvertrag nicht geregelt und bleibt unberührt?

  • die gesetzlichen Vorgaben zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung
  • die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und deren Abrechnung
  • die Sicherung der Qualität in der vertragsärztlichen Versorgung

Diese drei Punkte sind nicht Bestandteil dieser Vereinbarung und bleiben unberührt.

Kann ein Zweitmeinungsverfahren eingeleitet werden?

  • Die Vertragspartner implementieren ein Zweitmeinungsverfahren, falls in besonderen medizinisch-individuellen Einzelfällen von den Empfehlungen der aktuellen DGS-PraxisLeitlinie abgewichen werden muss.
  • Es gilt jeweils die aktuelle DGS-PraxisLeitlinie „Cannabis in der Schmerzmedizin“.
  • Die Einleitung eines Zweitmeinungsverfahrens erfolgt durch die behandelnde Ärztin /den behandelnden Arzt, das Verfahren wird abgeschlossen innerhalb von 14 Tagen.
  • Der Ablauf des Zweitmeinungsverfahrens ergibt sich aus dem Vertrag.
  • Das Zweitmeinungsverfahren dient dem Zweck, der teilnehmenden Ärztin oder dem teilnehmenden Arzt Verordnungssicherheit in besonderen medizinisch-individuellen Einzelfällen zu geben, die ein Abweichen von der jeweils aktuellen DGS-PraxisLeitlinie notwendig machen oder zu Fragestellungen in Bezug auf Verordnungsausschlüsse dienen.
  • Es handelt sich nicht um ein Genehmigungsverfahren für die Verordnung von Cannabis-Präparaten, sondern dient der Klärung der medizinischen Notwendigkeit sowie der Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf das SGB V.

    Prozedere zum Zweitmeinungsverfahren
  • Veranlassung durch die verordnende Ärztin / den verordnenden Arzt
  • Verfahrensdauer: 2 Wochen
  • KV: Liste der Zweitmeiner
  • Pro abgegebener Zweitmeinung wird ein Fixbetrag von EUR 35,00 vergütet, abzüglich einer Verwaltungsgebühr
  • Musterdokumente online
  • Das Ergebnis wird an das aus DGS und AOK Rheinland paritätisch besetzte Lenkungsgremium weitergeleitet

Setzt der Einsatz von Cannabinoiden im Selektivvertrag die Ausschöpfung der Standardtherapien voraus?

Ja, entweder wegen Wirkungslosigkeit oder Unverträglichkeit bei:
 

  • Neuropathischen Schmerzen im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms eine Indikation, über die weitgehende Einigkeit besteht.
  • Schmerzhafte Spastik
  • CINV/ Übelkeit / Erbrechen
  • Chronische Schmerzen bei Rückenschmerzen, Fibromyalgiesyndrom und Muskelschmerz
  • Palliativmedizinische Indikationen und Tumorschmerz
  • Verbesserung der Schlafarchitektur bei chronischen Schmerzen

Welche Indikationen sind im Einzelfall möglich?

Indikationen im Einzelfall, mit schwacher Evidenz:

  • Neuropsychiatrische Erkrankungen: Die Studienlage ist eher uneinheitlich, jedoch liegen Einzelfallberichte vor für eine Verbesserung von Symptomen im Bereich von Angststörungen oder bei depressiven Bildern.
  • In Einzelfällen können sich auch viszerale Schmerzen unter einer Therapie mit Cannabinoiden bessern.
  • Reizdarmsyndrome sowie entzündliche Darmerkrankungen können eine Indikation für Cannabinoide im Einzelfall sein, nach Ausschöpfung der Standardtherapien.
  • Ähnliches gilt für die Blasendysfunktion.
  • Besondere Epilepsieformen können eine Indikation für Cannabinoide sein, ebenso Dystonien.

Wann ist der Einsatz von Cannabis im Selektivvertrag kontraindiziert?

  • Unterhalb des 25. Lebensjahres, außer in palliativmedizinischer Indikation
  • Bei Vorliegen schwerer psychiatrischer Erkrankungen, insbesondere Psychosen, auch außerhalb der floriden Phase, außer in palliativmedizinischer Indikation
  • Aktuelle Suchterkrankungen, außer in palliativmedizinischer Indikation
  • Schwangerschaft und Stillzeit
  • Bei schädlichem Gebrauch von Cannabinoiden, oder Einsatz im Freizeitkonsum
  • Bei bestehender Abhängigkeitserkrankung, beispielsweise Alkohol, Medikamente, Polytoxikomanie sind inhalative Therapien mit Blüten, insbesondere mit hohem THC-Gehalt, kontraindiziert
  • Der alleinige oder primäre Einsatz von Cannabinoiden gegenüber Schlafstörungen und psychiatrischen Indikationen ist kontraindiziert

Was ist noch zu beachten?

  • Die ärztliche Therapiefreiheit besteht fort.
  • Es gelten die im Vertrag getroffenen Regelungen zu Verordnungsausschlüssen (Kontraindikationen einer Cannabistherapie).
  • Bei Einhaltung der Regelungen zu Verordnungsausschlüssen wird die Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise vermutet.
  • Die gesetzlichen Vorgaben zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen bleiben unberührt.

Wen kann ich bezüglich weiterer Fragen kontaktieren?

Wenn Sie noch weitere Fragen haben, beraten wir Sie gerne.

Ansprechpartnerin: Frau Fante
E-Mail: kontakt@dgschmerzmedizin.de
Tel.: +49 30 85 62 188-85

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