Satzung

§ 1
Name und Sitz


(1) Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Schmerzmedizin e. V.“.

(2) Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Berlin.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen; er ist vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt.


§ 2
Zweck und Aufgaben


(1) Der Zweck der Deutschen Gesellschaft für Schmerzmedizin (DGS) ist die Förderung der Schmerzmedizin im Rahmen der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege sowie Förderung der Wissenschaft und Forschung. Diesen Zweck erfüllt die DGS insbesondere durch folgende Aktivitäten:

a) wissenschaftliche und fachliche Kooperation mit allen auf dem Gebiet der Schmerzmedizin befassten Berufsgruppen,

b) wissenschaftliche Erarbeitung und Weiterentwicklung von Standards für die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Qualitätssicherung in der Schmerzmedizin,

c) Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen,

d) Aufbau eines nationalen und internationalen Netzwerkes zum Austausch von wissenschaftlichen Informationen und Kenntnissen,

e) wissenschaftliche Untersuchungen zu allen Themen der Schmerzmedizin,

f) wissenschaftliche und fachliche Beratung und Unterstützung aller an der schmerzmedizinischen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Psychologen und weiterer betreuender Berufsgruppen sowie öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Kostenträger, Politik und Öffentlichkeit,

g) Öffentlichkeitsarbeit, um die Ziele des Vereines bekannt zu machen und sie durchzusetzen.


(2) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 bis 68) der Abgabenordnung. 

(3) Der Verein arbeitet überparteilich, überkonfessionell und unabhängig. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und Organe des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Notwendige Auslagen sind ihnen zu erstatten. Bei ihrem Ausscheiden erhalten sie keinerlei Abfindung oder Entschädigung. 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 


§ 3
Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft unterteilt sich in ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder.

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, insbesondere Ärzte, Psychologen, Medizin- und Psychologiestudenten, interessierte Naturwissenschaftler, deren wissenschaftliche, wirtschaftliche und/oder technische Kenntnisse den Vereinszweck fördern.

(2) Personen, die sich im besonderen Maße für die vom Verein vertretenen Belange verdient gemacht haben, kann durch Beschluss des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. 
Für die Aufnahme von Ehrenmitgliedern haben alle ordentlichen Mitglieder ein Vorschlagsrecht.

(3) Neben den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern gibt es noch Fördermitglieder. Die Aufnahme als Fördermitglied erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

(4) Jedes ordentliche Mitglied erhält bei Eintritt seine Mitgliedskarte und nach Zahlung des Jahresbeitrages eine Quittung. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft ist die Mitgliedskarte zurückzugeben.

 
§ 4
Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft


(1) Der Aufnahmeantrag für ordentliche Mitglieder muss schriftlich gestellt werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.


§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Die ordentlichen Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht und das Recht, bei der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Die Anträge sind gemäß § 10(3) einzureichen und bei der Mitgliederversammlung persönlich zu begründen.

(2) Die Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben lediglich beratende Stimme.

(3) Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresmitgliedsbeitrag jeweils im Januar unaufgefordert zu entrichten.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.


§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist jeweils mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.

(3) Ein Mitglied, das Zweck oder Ansehen des Vereins schädigt, oder, trotz zweimaliger Mahnung, Mitgliedsbeiträge in Höhe eines Jahresbeitrages schuldig geblieben ist, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

(4) Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile desselben. 
 

§ 7
Organe des Vereins


Der Verein hat folgende ständige Organe:

1. den Vorstand

2. die Mitgliederversammlung


§ 8
Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus dem engeren Vorstand mit bis zu 6 ordentlichen Mitgliedern und dem erweiterten Vorstand mit bis zu 10 ordentlichen Mitgliedern

a) engerer Vorstand:
- der Präsident 
- fünf Vizepräsidenten
b) der erweiterte Vorstand:
- der ehemalige und gewählte Präsident für die neue Amtsperiode
- die ehemaligen und gewählten Vizepräsidenten für die neue Amtsperiode 
Zusätzlich kann der Vorstand bis zu 5 Mitglieder in den erweiterten Vorstand berufen. Der erweiterte Vorstand übernimmt projektbezogen Verantwortung, wird themenbezogen in die Vorstandsarbeit einbezogen. 
(2) Die Mitglieder des engeren Vorstandes (der Präsident und die bis zu fünf Vizepräsidenten) sind befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine zu vertreten.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsperiode beginnt jeweils 3 Monate nach der Wahl. Besteht zum Zeitpunkt der Wahl kein Vorstand, beginnt die Amtsperiode unmittelbar nach der Wahl.

(4) Die neu gewählten Vorstandsmitglieder gehören dem erweiterten Vorstand für diese 3 Monate nach der Wahl bis zum Beginn der Amtsperiode als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht an.

(5) Die abgewählten Vorstandsmitglieder bleiben noch zwei Jahre nach Amtsantritt ihrer Nachfolger als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht, im erweiterten Vorstand.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so bestimmt der verbleibende Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung einen Vertreter, dessen Amtsperiode bis zu dieser Wahl begrenzt ist.

(7) Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder des engeren Vorstandes. Vertretung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

(8) Beschlüsse der Vorstandsmitglieder können auch in schriftlicher Form gefasst werden.

(9) Über die mündlichen Beschlüsse des Vorstandes werden Niederschriften angefertigt. Diese sind von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

(10) Das Amt des Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Wahlperiode, Rücktritt, Widerruf, Austritt aus dem Verein sowie Geschäftsunfähigkeit.

(11) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder seines Amtes abberufen. Die Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund ist insbesondere bei grober Pflichtverletzung, bei Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung sowie dann gegeben, wenn das weitere Verbleiben des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder im Amt für den Verein unzumutbar ist. Vor der Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Beschlüsse, mit denen ein Vorstandsmitglied seines Amtes enthoben wird, bedürfen der 2/3 Mehrheit.


§ 9
Aufgaben des Vorstandes


(1) Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereins sowie die ihm durch diese Satzung besonders zugewiesenen Geschäfte zur Erfüllung des Vereinszweckes.

(2) Vom Vorstand kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und - soweit es die Aufgaben erfordern - weiteres Personal eingestellt werden.

(3) Zu den Aufgaben des Vorstands gehört im Rahmen des Aufbaus eines nationalen Netzwerks die Gründung regionaler Schmerzzentren. Der Vorstand ernennt und entlässt deren Leiter und legt die Geschäftsordnung für die regionalen Leiter fest.

(4) Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse, Kommissionen und wissenschaftliche Beiräte einsetzen.
Der Vorstand beruft die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates, deren Anzahl sich nach den Erfordernissen richtet. Die Vorsitzenden der Ausschüsse und Kommissionen gehören dem wissenschaftlichen Beirat ebenfalls an. Der wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in fachlichen und wissenschaftlichen Fragen zu beraten.

(5) Festsetzung des Beitrages für Fördermitglieder.


§ 10
Mitgliederversammlung


(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, in der Regel am Deutschen Schmerz- und Palliativtag, statt.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder seinem Vertreter schriftlich oder durch Veröffentlichung in dem Vereinsorgan (Zeitschrift SCHMERZMEDIZIN), unter Angabe der Tagesordnungspunkte und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Es gilt das Datum des Poststempels – Briefpost, unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliederanschrift. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben.

(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein. Die Anträge sind in der Mitgliederversammlung persönlich zu begründen.

(a) Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell erfolgen. Der engere Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden.

(b) Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene (E-Mail-) Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig. Die Bestimmungen der Nummern a) und b) gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

(4) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen online oder präsent einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn dies 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angaben von Zweck und Grund der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom Vorstand verlangt.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt 2 ordentliche Mitglieder als Rechnungsprüfer. Mindestens ein Rechnungsprüfer soll Leiter eines regionalen Schmerzzentrums DGS sein. Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Scheidet ein Rechnungsprüfer vorzeitig aus seinem Amt aus, so findet § 8 (6) entsprechende Anwendung. Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, einmal im Jahr oder auf Weisung des Vorstandes die Kassenführung zu überprüfen und der Mitgliederversammlung schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. Die Rechnungsprüfer sind zur gewissenhaften und unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Den Rechnungsprüfern ist jederzeit Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren.


(6) Die Mitgliedersammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstandes und des Kassenberichts

b) Entlastung des Vorstandes

c) Wahl der Vorstandsmitglieder

d) Beschluss über Satzungsänderungen

e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages

f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens nach Auflösung

g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Punkte

h) Beschlussfassung über die Anträge der Mitglieder

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Unter den Mitgliedern ist eine Stimmrechtsübertragung zulässig. Jedes Mitglied kann ein weiteres Mitglied vertreten. Die Bevollmächtigung muss durch schriftliche Originalvollmacht unter Angabe des betreffenden Tagesordnungspunktes nachgewiesen und zu Beginn der Sitzung dem Schriftführer übergeben werden.

(8) Grundsätzlich wird bei real durchgeführten Mitgliederversammlungen offen durch Handaufheben abgestimmt. Auf Antrag eines Mitglieds kann bei einer real durchgeführten Mitgliederversammlung die Mitgliederversammlung eine geheime Abstimmung beschließen.

(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Es zählen nur die abgegebenen, gültigen Stimmen.

(10) Für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4, zur Auflösung des Vereins eine Stimmenmehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(11) Ergibt sich bei der Wahl Stimmengleichheit bei Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl, so wird die Wahl zwischen diesen Kandidaten wiederholt (Stichwahl). Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(12) Stimmengleichheit gilt bei Abstimmungen als Ablehnung des Antrags.

(13) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden Niederschriften angefertigt. Diese sind entweder von einem Vorstandsmitglied oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. 


§ 11
Vergütungen


Alle Ämter sind ehrenamtlich. Es werden lediglich die für Vereinszwecke notwendigen, nachgewiesenen Auslagen bzw. die steuerlich absetzbaren Pauschalsätze vergütet.


§ 12
Geschäftsjahr und Erfüllungsort


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Erfüllungsort ist Berlin.


§ 13
Auflösung des Vereins

    
(1) Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident sowie die Vizepräsidenten zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.

(2) Für die Auflösung des Vereins gelten die gesetzlichen Vorschriften. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche Schmerzliga e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(3) Eine Zuwendung von Vermögensteilen an Mitglieder ist sowohl im Falle ihres Ausscheidens als auch der Auflösung oder Aufhebung des Vereins ausgeschlossen.


§ 14
Allgemeines

Der Präsident ist berechtigt, redaktionelle Fehler und/oder Unstimmigkeiten der Satzung zu berichtigen.


Berlin, den 1. September 2021
Dr. Johannes Horlemann
Präsident
Deutsche Gesellschaft für Schmerzmedizin e.V.


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